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Zitierfest

MucWMVZABGVO · Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone über das Führen von Waffen und Messern im Bereich Alter Botanischer Garten / Karl-Stützel-Platz und dessen unmittelbarer Umgebung in München (Waffen- und Messerverbotszonenverordnung Alter Botanischer Garten – WMVZ ABG VO)

§ 1 MucWMVZABGVO – Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.01.2025.

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Alten Botanischen Garten mit dem unmittelbar angrenzenden Karl-Stützel-Platz und ist einschließlich der nachfolgend genannten Bereiche wie folgt umgrenzt:

Luisenstraße (von Anwesen Luisenstraße 1 bis Höhe des Anwesens Sophienstraße 26, Gehwege beidseitig), der Eingangsbereich zum Luisengymnasium einschließlich der Stufen zum Eingangsportal (Anwesen Luisenstr. 9), Sophienstraße (einschließlich der Flächen auf dem Anwesen Sophienstraße 28 und der Grünflächen vor den Anwesen Sophienstraße 16, 18 und 24, Gehwege beidseitig), Elisenstraße (zwischen Lenbachplatz und Luisenstraße einschließlich der beidseitigen Gehwege sowie der Treppe zum Justizpalast mit den neben der Treppe befindlichen Grünflächen und der bepflanzten Fläche vor Elisenstraße 3), sowie Luitpoldstraße (zwischen Elisenstraße und Prielmayerstraße, einschließlich Kreuzungsbereich Luitpoldstraße und Prielmayerstraße).

Der genaue räumliche Umgriff für das Verbot des Führens von Waffen und Messern ergibt sich aus der beigefügten Karte im Maßstab 1:2500, ausgefertigt am 18.12.2024, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie für alle anderen Fahrzeuge des fließenden Verkehrs auf der Luisenstraße (von Anwesen Luisenstraße 1 bis Höhe des Anwesens Sophienstraße 26), Sophienstraße, Elisenstraße (zwischen Lenbachplatz und Luisenstraße), sowie Luitpoldstraße (zwischen Elisenstraße und Prielmayerstraße, einschließlich Kreuzungsbereich Luitpoldstraße und Prielmayerstraße).

(3) Die in § 2 dieser Verordnung geregelten Verbote gelten täglich in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

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