(1) Die Winterschutzräume sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. In dieser Einrichtung wird obdachlosen Personen während der kalten Jahreszeit für die Nacht eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt. Die Winterschutzräume werden vom Sozialreferat, Amt für Wohnungswesen, verwaltet.
(2) Die Benützung von Winterschutzräumen wird durch diese Satzung geregelt.
Die Bestimmungen der Unterkunftsanlagen-Benützungssatzung der Landeshauptstadt München vom 10.06.1975 (MüABl. S. 125) und der Wohnwagen-Dauerstandplatz-Benützungssatzung vom 26.02.1975 (MüABl. S. 39) sind auf Winterschutzräume nicht anwendbar.
(3) Winterschutzräume sind keine Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern.