(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich zum einen aus der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, ausgefertigt am 02.05.2025, die als Anlage 1 zur ÜgVO Würm/Würmkanal Bestandteil dieser Verordnung ist und grob den Grenzverlauf umschreibt, und zum anderen aus elf Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500, jeweils ausgefertigt am 02.05.2025, die als Anlagen 2 bis 12 zur ÜgVO Würm/Würmkanal Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten (Anlagen 2 bis 12 zur Verordnung). Die Karten (Anlagen 1 bis 12 zur Verordnung) können in der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, Bayerstr. 28a, 80335 München während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben.
(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht.
(3) Auskunft über die Höhe der HW100‑Linie (Wasserstand in m über NN bei 100‑jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt München. An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100‑Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden.