(1) Die Landeshauptstadt München kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die Befreiung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Befreiung ist widerruflich.
(3) Im Fall des Widerrufs kann die Landeshauptstadt München vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.