(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
MucUeberschwemmungsgebietsVOHachingerBach · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Überschwemmungsgebiet am Hachinger Bach innerhalb der Stadtgrenzen der Landeshauptstadt München von Flusskilometer 5+800 bis Flusskilometer 6+600 (ÜberschwemmungsgebietsVO Hachinger Bach)
(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.
(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.
(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucUeberschwemmungsgebietsVOHachingerBach nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 MucUeberschwemmungsgebietsVOHachingerBach? Zitiere den Wortlaut.“