(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, wird der frei gewordenen Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.