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MucTechnikerschuleSFachschuleZulassung · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Technikerschule - Städtische Fachschule für Maschinenbau-, Metallbau-, Informatik- und Elektrotechnik

§ 2 MucTechnikerschuleSFachschuleZulassung – Zulassungsbeschränkung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 04.03.2016.

(1) An der Technikerschule werden sechs Vollzeitklassen des ersten Schuljahres und insgesamt sieben Teilzeitklassen des ersten und zweiten Schuljahres gebildet. Beim Vorliegen entsprechender Anmeldungen kann anstelle von zwei Teilzeitklassen eine weitere Vollzeitklasse des ersten Schuljahres gebildet werden. Die Schülerzahl beträgt höchstens 32 Schülerinnen bzw. Schüler pro Klasse.

(2) Unter Berücksichtigung der Zahl der Anmeldungen legt die Schulleitung am Ende des laufenden Schuljahres fest, wie viele Teilzeitklassen des ersten Schuljahres und wie viele des zweiten Schuljahres gebildet werden und welche Fachrichtungen diese Klassen besitzen.

Ferner legt die Schulleitung für die Vollzeitklassen spätestens bis zum 15.04. eines jeden Schuljahres fest, wie viele Klassen in den jeweiligen Fachrichtungen gebildet werden; dabei ist es möglich, dass die Ausbildungsrichtung Metallbau nur jedes zweite Schuljahr angeboten wird. Melden sich für eine Fachrichtung weniger als 16 Bewerberinnen/Bewerber an, so wird keine Klasse dieser Fachrichtung gebildet.

(3) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die den jeweiligen Ausbildungsabschnitt wiederholen oder als Fortsetzer besuchen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 3 oder § 4 durchgeführt.

(5) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 6 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

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