Gemäß Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.
MucTaubenfuetterungsverbotsVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taubenfütterungsverbot (TaubenfütterungsverbotsVO)
§ 2 MucTaubenfuetterungsverbotsVO – Ordnungswidrigkeit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.04.2018.
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