Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucTaubenfuetterungsverbotsVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taubenfütterungsverbot (TaubenfütterungsverbotsVO)

§ 2 MucTaubenfuetterungsverbotsVO – Ordnungswidrigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.04.2018.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucTaubenfuetterungsverbotsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucTaubenfuetterungsverbotsVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten