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Zitierfest

MucTaubenfuetterungsverbotsVO · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taubenfütterungsverbot (TaubenfütterungsverbotsVO)

§ 1 MucTaubenfuetterungsverbotsVO – Fütterungsverbot

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.04.2018.

Es ist verboten, im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München verwilderte Haustauben zu füttern. Dieses Verbot erfasst auch das Auslegen von Futter- und Lebensmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucTaubenfuetterungsverbotsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucTaubenfuetterungsverbotsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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