(1) Die Buchungszeiten müssen die jeweiligen Kernzeiten mit zeitlicher Lage in vollem Umfang umschließen, sofern solche festgelegt wurden.
Die Mindestbuchungszeit beträgt mehr als 15 Stunden pro Woche, d.h. die Buchungsstufe „über drei bis vier Stunden“. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet RBS-A 4.
(2) Die Mindestbuchungszeit beträgt mehr als 15 Stunden pro Woche, d. h. die Buchungsstufe „über drei bis vier Stunden“.
Über Ausnahmen mit Buchungszeiten bis 15 Stunden pro Woche entscheidet RBS-A 4 für
jeweils ausgewiesene Einrichtungen. Voraussetzung ist der Erhalt der Förderfähigkeit für die Einrichtung.
(3) Die Tagesheime können im Benehmen mit dem RBS-A 4 auch Plätze benennen, die weniger lang zur Verfügung stehen, als die Einrichtung insgesamt geöffnet ist. Hierfür werden die Buchungszeiten rechtzeitig festgelegt.
(4) Innerhalb einer Woche wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt der Fünf-Tage-Woche umgerechnet.