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Zitierfest

MucSTWS · Stadtwappensatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucSTWS – Genehmigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.12.2002.

(1) Jede Verwendung des kleinen Stadtwappens durch andere Personen oder Organisationen bedarf der Genehmigung. Das große Stadtwappen wird nicht freigegeben.

(2) Für kommerzielle und werbliche Nutzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn es im Interesse der Stadt liegt und der Eindruck einer amtlichen Beteiligung nicht entstehen kann. Sie soll nur solchen Personen oder Organisationen gewährt werden, die ihren Sitz in München haben oder in besonderer Beziehung zu München stehen und die Gewähr dafür bieten, dass das Ansehen der Stadt durch die Verwendung nicht gefährdet oder beschädigt wird.

(3) Für parteipolitische Zwecke wird eine Genehmigung ausnahmslos nicht erteilt.

(4) Die Genehmigung kann von einem angemessenen Entgelt abhängig gemacht, insbesondere befristet oder widerruflich erteilt und mit Auflagen versehen werden.

(5) Die Genehmigungserteilung setzt eine heraldisch und künstlerisch einwandfreie Gestaltung des kleinen Stadtwappens voraus.

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