(1) Das kleine Stadtwappen wird vom Stadtrat, dem Oberbürgermeister, den weiteren Bürgermeistern und den berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern, soweit sie in amtlicher Eigenschaft tätig werden, geführt.
(2) Darüber hinaus darf das kleine Stadtwappen von ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern und Mitgliedern der Bezirksausschüsse in Ausübung ihres Mandates benutzt werden. Hinweise auf die Fraktions- und Parteizugehörigkeit sowie den Beruf in unmittelbarem Zusammenhang damit sind nicht zulässig.
(3) Eigen- und Beteiligungsgesellschaften ist die Verwendung des kleinen Stadtwappens im Rahmen des Gesellschaftszwecks erlaubt.
(4) Das kleine Stadtwappen darf zu amtlichen oder Zwecken nach Abs. 3 nur als Silhouette, in Konturen, in Blindhochprägung, einfarbig oder in den heraldischen Farben ausgeführt werden.