(1) Die städtische Straßenreinigung reinigt und sichert die öffentlichen Straßen nach Maßgabe der Gemeindeverordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung;
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München (Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung) vom 17. Dezember 2010 (MüABl. S. 449) gilt nicht.
(2) Die Bestimmung der erforderlichen Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen und des Zeitpunktes ihrer Durchführung liegt ausschließlich im Ermessen des Baureferates.
(3) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung und den erforderlichen Reinigungsarbeiten in Reinigungsklassen eingeteilt. Straßen, die
- a) in Reinigungsklasse S aufgenommen sind, werden siebenmal wöchentlich gereinigt und sechsmal wöchentlich (jeweils zweimal) grob gereinigt;
- b) in Reinigungsklasse 1+ aufgenommen sind, werden sechsmal wöchentlich jeweils zweimal und sonntags einmal gereinigt;
- c) in Reinigungsklasse 1 aufgenommen sind, werden fünfmal wöchentlich gereinigt und zweimal wöchentlich grob gereinigt;
- d) in Reinigungsklasse 2 aufgenommen sind, werden fünfmal wöchentlich gereinigt;
- e) in Reinigungsklasse 3 aufgenommen sind, werden fünfmal in zwei Wochen gereinigt;
- f) in Reinigungsklasse F aufgenommen sind, werden einmal wöchentlich gereinigt.
(4) Die Reinigungsklasse ist in dem beigefügten Straßenverzeichnis für jede Straße festgelegt.
(5) Die bei den verschiedenen Reinigungsklassen vorgesehene Anzahl der wöchentlichen Reinigungen kann, wenn der Einzelfall dies ausnahmsweise zulässt, reduziert werden.
(6) Die vorgesehenen Reinigungsleistungen unterbleiben, wenn dies vom Wetter her geboten ist.