Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 6 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Maßnahmen. Die Bewertung der im Rahmen der Auftragsarchivierung im Stadtarchiv vorhandenen Unterlagen durch das Stadtarchiv ist zulässig.
MucStadtarchivS · Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Satzung)
§ 5 MucStadtarchivS – Auftragsarchivierung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.
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