(1) Alle unter § 3 Absatz 2 dieser Satzung genannten Stellen haben dem Stadtarchiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Spätestens sind die Unterlagen 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Stadtarchiv anzubieten, soweit durch Rechtsvorschriften oder durch Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Stadtarchiv übernimmt die von ihm als archivwürdig bestimmten Unterlagen.
(3) Die Anbietung von Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften einem erhöhten Schutzbedarf unterliegen, richtet sich nach dem Bayerischen Archivgesetz und dem Bayerischen Datenschutzgesetz in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(4) Die Anbietung von Unterlagen, zu deren Löschung oder Vernichtung die unter § 3 Absatz 2 dieser Satzung genannten Stellen verpflichtet sind, richtet sich nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und dem Bayerischen Archivgesetz in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(5) Die näheren Einzelheiten der Aussonderung und der Übernahme regelt eine Dienstanweisung.