(1) Die Spielplätze sind
- 1. auf dem Baugrundstück herzustellen oder
- 2. auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist.
(2) Soweit die Herstellung des Spielplatzes im Einzelfall nicht möglich ist, kann die Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung des Spielplatzes durch den Bauherrn gegenüber der Landeshauptstadt München übernommen werden (Ablösevertrag).
(3) Für Gebäude, die dem Wohnen von Senioren und Studenten bestimmt sind, besteht ein Recht des Bauherrn auf Ablöse.