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MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

Anlage 1 MucSoNuGebS – Gebührenverzeichnis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.

zur Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsgebührensatzung - SoNuGebS -)

(Dieses Gebührenverzeichnis beinhaltet Gebührentatbestände sowohl für erlaubte als auch für unerlaubte Sondernutzungen)

  • 1. Baumaßnahmen
1.1Baustelleneinrichtungen (wie z. B. Baustofflagerungen, Aufstellen von Bauzäunen, Gerüsten, Maschinen, Errichtung von Absperrungen, Hebebühnen und Schrägaufzüge etc.)
Größe der Baustelleneinrichtungbis zu 50 m²über 50 m² bis 150 m²über 150 m² bis 300 m²über 300 m² bis 500 m²über 500 m²
Ab 1. Bis 13. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche1,50 Euro1,50 Euro1,50 Euro1,50 Euro1,50 Euro
14. Bis 52. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche1,50 Euro2,00 Euro2,50 Euro3,00 Euro4,00 Euro
53. bis 78. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche1,50 Euro2,50 Euro4,00 Euro6,00 Euro8,50 Euro
Ab 79. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche1,50 Euro3,00 Euro5,00 Euro8,00 Euro12,00 Euro
Für Straßengrundbenutzungen im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3, für den gesamten Mittleren Ring sowie in den Straßen und Plätzen der Straßengruppe III und S erhöhen sich die Gebühren um 50 %.
1.2Verkaufscontainer während Aus- und Umbauarbeiten (vgl. § 19 Abs. 2 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
a)Abmessung A (2,00 - 2,50 m x 4,60 - 5,50 m) / pro angefangenen Monat163,00 Euro
b)Abmessung B (über 2,50 m x über 5,50 m) / pro angefangenen Monat248,00 Euro
Für Straßengrundbenutzungen im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3, für den gesamten Mittleren Ring sowie in den Straßen und Plätzen der Straßengruppe III und S erhöhen sich die Gebühren um 50 %.
  • 2. Überspannungen
Überspannungen (Führung von Kabeln oder Leitungen oberhalb des öffentlichen Verkehrsgrunds zur Versorgung von Baustellen)Ab 1. Bis 12. MonatAb 13. Monat
Stück / pro angefangenen Monat an bis zu 2 Masten50,00 Euro50,00 Euro
Jeder zusätzliche Mast pro angefangenen Monat15,00 Euro22,50 Euro
  • 3. Werbeanlagen auf und über dem Straßengrund
3.1Vorrichtungen von mehr als 0 cm bis 15 cm Ausladung (Fremdwerbeanlagen sowie gemischte Werbeanlagen)
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden angefangenen m² Werbefläche/ jährlich2,50 Euro5,50 Euro9,00 Euro15,00 Euro
3.2Vorrichtungen über 15 cm bis 40 cm Ausladung (Eigen- sowie Fremdwerbeanlagen, gemischte Werbeanlagen)
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden angefangenen m² Werbefläche/ jährlich6,50 Euro12,50 Euro20,00 Euro30,00 Euro
3.3Vorrichtungen über 40 cm bis 80 cm Ausladung (Eigen- sowie Fremdwerbeanlagen, gemischte Werbeanlagen)
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden angefangenen m² Werbefläche/ jährlich10,00 Euro17,50 Euro30,50 Euro46,00 Euro
3.4Vorrichtungen über 80 cm bis 150 cm Ausladung (Eigen- sowie Fremdwerbeanlagen, gemischte Werbeanlagen)
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden angefangenen m² Werbefläche/ jährlich12,50 Euro24,50 Euro41,50 Euro61,50 Euro
3.5Vorrichtungen über 150 cm Ausladung (Eigen- sowie Fremdwerbeanlagen, gemischte Werbeanlagen)
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden angefangenen m² Werbefläche/ jährlich19,50 Euro34,00 Euro61,50 Euro92,50 Euro
3.6Erlaubte, vorübergehende Sonderwerbungen für Räumungsverkäufe, Oktoberfest, Weihnachten usw. werden mit 25 % der Normalgebühr veranschlagt. Auch bei mehrmaligen Werbungen wird die Gebühr nur einmal jährlich erhoben.
3.7Eigenwerbeanlagen bis zu 50 cm Höhe an erlaubten mobilen Fahrradständern
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden angefangenen m² Werbefläche/ jährlich6,50 Euro12,50 Euro20,00 Euro30,00 Euro
  • 4. nicht freistehende Automaten (ab 15 cm Ausladung)
4.1Kleinautomaten bis 0,2 m² Frontfläche
StraßengruppeIIIIIIS
jährlich8,00 Euro12,50 Euro23,00 Euro34,00 Euro
4.2Automaten über 0,2 m² bis 1 m² Frontfläche
StraßengruppeIIIIIIS
jährlich21,00 Euro29,00 Euro54,00 Euro79,50 Euro
4.3Automaten über 1 m² Frontfläche
StraßengruppeIIIIIIS
für jeden weiteren angefangenen m² zusätzlich/ jährlich21,00 Euro29,00 Euro54,00 Euro79,50 Euro
  • 5. Warenauslagen
StraßengruppeIIIIIIS
pro angefangenem m²/ jährlich12,00 Euro22,00 Euro42,00 Euro62,00 Euro
  • 6. Nutzungen durch gewerblich abgestellte Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel, stationsbasierte Carsharing-Stellplätze sowie Mobilitätskonzepte
6.1Zum Verkauf, zur Vermietung oder vor und nach der Reparatur aufgestellte Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel vor dem Gewerbebetrieb, zur Vermietung aufgestellte Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel auf vorgegebenen bzw. vorgezeichneten Flächen oder zur Durchführung von Stadtführungen aufgestellte Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel (vgl. § 15 Abs. 4 Nr. 6, 7 und 8 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
StraßengruppeIIIIIIS
pro angefangenem m²/ jährlich12,00 Euro22,00 Euro42,00 Euro62,00 Euro
6.2Im Rahmen von Mobilitätskonzepten aufgestellte Fahrräder bzw. andere Verkehrsmittel sowie aufgestellte Infrastruktureinrichtungen (vgl. § 17 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
StraßengruppeIIIIIIS
pro angefangenem m²/ jährlich37,00 Euro
Durch gesonderten Stadtratsbeschluss kann eine abweichende Gebühr festgelegt werden.
6.3E-Ladeinfrastruktur (vgl. § 17 a der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
a. Ladeeinrichtungen mit Normalladepunkten (bis zu einer Ladeleistung von 22 kW je Ladepunkt)10,00 Euro pro angefangenem m² / monatlich
b. Ladeeinrichtungen mit Schnellladepunkten (mehr als 22 kW Ladeleistung je Ladepunkt)15,00 Euro pro angefangenem m² / monatlich
6.4Stationsbasierte Carsharing-Stellplätze (vgl. § 17 Abs. 1 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
Für jeden Stellplatz/ monatlich30,00 Euro
  • 7. Ambulanter Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten

an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten

StraßengruppeIIIIIIS
a)im Turnus/ für jeden angefangenen m²/ monatlich13,00 Euro
b)außerhalb des Turnus/ für jeden angefangenen m²/ monatlich7,00 Euro8,00 Euro11,00 Euro14,00 Euro
Wird der Verkaufsstand nicht abgezogen (vgl. § 20 Abs. 2 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung), so erhöht sich die Gebühr pauschal um monatlich15,00 Euro15,00 Euro25,00 Euro50,00 Euro
  • 8. Ambulanter Handel mit Blumen an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten
StraßengruppeIIIIIIS
8.1für jeden angefangenen m²/ monatlich6,00 Euro7,00 Euro11,00 Euro14,00 Euro
8.2Wird der Verkaufsstand nicht abgezogen (vgl. § 20 Abs. 2 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung), so erhöht sich die Gebühr pauschal um monatlich:15,00 Euro15,00 Euro25,00 Euro50,00 Euro
8.3Flächenerweiterung anlässlich Valentinstag, Muttertag, Ostern und Allerheiligen nebst Vortag; für jeden angefangenen weiteren m²0,50 Euro0,50 Euro1,00 Euro4,00 Euro
  • 9. Werbeverkauf
9.1im Geltungsbereich der Altstadtfußgängerbereiche -Satzung/ pro Stand wöchentlich420,00 Euro
9.2außerhalb des Geltungsbereichs der Altstadtfußgängerbereiche-Satzung/ pro Stand wöchentlich280,00 Euro
  • 10. Zeitungskioske
StraßengruppeIIIIII und S
10.1bis 4 m² Fläche (äußere Begrenzung über Straßengrund) / jährlich545,00 Euro817,00 Euro1.090,00 Euro
10.2für jeden weiteren angefangenen m² Grundfläche/ jährlich135,00 Euro204,00 Euro272,00 Euro
  • 11. Zeitungsentnahmegeräte zum Selbstverkauf sowie zur unentgeltlichen Entnahme von Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht (vgl. § 14 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
pro Vorrichtung/ jährlich90,00 Euro
  • 12. Verkauf und unentgeltliches Verteilen in gewerblicher Absicht von Presseerzeugnissenmit überwiegend redaktionellem Teil im Umhergehen oder von einem Stand aus (vgl. § 14 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
12.1Verteilen bzw. Verkauf im Umhergehen
täglich10,00 Euro
12.2Verteilen bzw. Verkauf von einem Stand aus
für jeden angefangenen m²/ täglich10,00 Euro
  • 13. Taxirufsäulen
jährlich18,00 Euro
  • 14. Nicht erlaubnisfähige mobile Fahrradständer, nicht erlaubnisfähige Anlehngeländer für Fahrräder sowie nicht erlaubnisfähige feste Fahrradabstellanlagen (§ 16 Abs. 3 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
Stück/ wöchentlich15,00 Euro
  • 15. Säulen, Schilder, Masten, Plakattafeln, Fahnenstangen und dergleichen
Stück/ wöchentlich8,00 Euro
  • 16. Losverkaufstische
jährlich55,00 Euro
  • 17. Straßenhandel mit heißen Maroni und aus Maroni hergestellten Produkten und

Gebrannten Nüssen / Mandeln

StraßengruppeIIIIIIS
in der Zeit ab dem Montag vor der Wiesn-Eröffnung bis zum ersten Samstag im April je angefangenem m²15,00 Euro30,00 Euro40,00 Euro40,00 Euro
  • 18. a (Außer Kraft)
  • 18. b Freischankflächen
StraßengruppeIIIIIIS
18.1vor baurechtlich als Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 BayBO von der Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben (vgl. § 23 Abs. 1 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung) pro angefangenem m²/ jährlich16,00 Euro25,00 Euro46,00 Euro77,00 Euro
18.2vor Gewerbebetrieben, in deren Räumen auch Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sofern die Größe der jeweiligen Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten betrieben wird (vgl. § 23 Abs. 2 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung), pro angefangenem m²/ jährlich12,00 Euro22,00 Euro42,00 Euro62,00 Euro
  • 19. Markisen und Baldachine
über 15 cm Ausladung für den laufenden (auch angefangenen) Meter/ jährlich6,00 Euro
  • 20. Erker, Aufzugschächte, Vordächer, Balkone, Beleuchtungsanlagen und ähnliche Gebäudeausladungen, jeweils ab dem 1.Obergeschoss
20.1über 15 cm bis 30 cm Ausladung pro laufenden (auch angefangenen) Meter Länge/ jährlich7,00 Euro
20.2als Abschlagszahlung einmalig 25facher Satz175,00 Euro
20.3über 30 cm Ausladung pro laufenden (auch angefangenen) Meter Länge/ jährlich14,00 Euro
20.4als Abschlagszahlung einmalig 25facher Satz350,00 Euro
  • 21. Treppenanlagen, nicht unter § 10 Abs. 4 Nr. 6 dieser Satzung fallende Rampen sowie Trittstufen, Einwurfvorrichtungen, Erker, Balkone, Aufzugsschächte, Vordächer, Beleuchtungsanlagen oder ähnliche Gebäudeausladungen, jeweils im Erdgeschoss
21.1über 15 cm bis 30 cm Ausladung pro laufenden (auch angefangenen) Meter Länge/ jährlich8,00 Euro
21.2als Abschlagszahlung einmalig 25facher Satz200,00 Euro
21.3über 30 cm Ausladung pro laufenden (auch angefangenen) Meter Länge/ jährlich16,00 Euro
21.4als Abschlagszahlung einmalig 25facher Satz400,00 Euro
  • 22. Blumen- und Kranzverkauf anlässlich Allerheiligen im Bereich der Friedhöfe
22.1pro Stand für den Zeitraum beginnend mit dem zwischen dem 12. und 18.10. liegenden Samstag bis einschließlich 02.11. desselben Kalenderjahres65,00 Euro
22.2Für die Nutzung der Fläche außerhalb des Verkaufszeitraumes für Auf- und Abbau sowie zur Lagerung von Materialien erhöht sich die Gebühr um pro Tag10,00 Euro
  • 23. Christbaumverkauf vor Weihnachten
23.1für den Zeitraum ab Samstag vor dem ersten Advent bis einschließlich 24.12. (Heilig Abend) desselben Kalenderjahres bis 50 m²64,00 Euro
23.2pro weitere angefangene 10 m²9,00 Euro
23.3Für die Nutzung der Fläche außerhalb des Verkaufszeitraumes für Auf- und Abbau sowie zur Lagerung von Materialien erhöht sich die Gebühr um pro Tag10,00 Euro
  • 24. Sitzgelegenheit vor Gewerbe- / Dienstleistungsbetrieb
StraßengruppeIIIIIIS
pro angefangenem m²/ jährlich12,00 Euro22,00 Euro42,00 Euro62,00 Euro
  • 25. Foto-, Film- und Tonaufnahmen
25.1Gewerbliche Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Rahmengebühr191,50 – 676,50 Euro
a)ermäßigt54,90 Euro
b)ohne Verkehrsbehinderung191,50 Euro
c)Intervallsperre210,70 Euro
d)Sperre280,80 Euro
e)Sperre einer verkehrlich bedeutenden Straße352,40 Euro
f)Sonderfälle (z.B. Sperre von Altstadtstraße u. ä.)676,50 Euro
25.2Sonstige temporäre Sondernutzungen im Zusammenhang mit gewerblichen Foto-, Film- und Tonaufnahmen (wie z.B. Aufbauten [Scheinwerfer, Verdunklungskästen, Hebebühnen] auf öffentlichen Verkehrsgrund für Aufnahmen auf Privatgrund, Übertragungswagen und Stromgeneratoren)
Je angefangenem m² / pro angefangenen Tag1,50 Euro
Für Straßengrundbenutzungen im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3, für den gesamten Mittleren Ring sowie in den Straßen und Plätzen der Straßengruppe III und S erhöhen sich die Gebühren um50 %
  • 26. Sondernutzungen zu Informationszwecken
26.1Informationsstand
Informationsstand im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung je Stand pro Tag:12,00 Euro
In den übrigen Straßen des Stadtbezirkes 1, sowie in den Bezirken 2 und 3: je Stand pro Tag:8,00 Euro
In den übrigen Stadtbezirken je Stand pro Tag:6,00 Euro
26.2Stand zur Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer
im Bereich der Stadtbezirke 1, 2 oder 3 je Stand pro Tag:120,00 Euro
im übrigen Stadtgebiet je Stand pro Tag:50,00 Euro
26.3Infomobil (Bus, LKW)
im Bereich der Stadtbezirke 1, 2 oder 3 je Stand pro Tag:60,00 Euro
im übrigen Stadtgebiet je Stand pro Tag:30,00 Euro
26.4Presse-/Fototermin
Presse-/Fototermin im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung pro Termin und Tag:50,00 Euro
In den übrigen Straßen des Stadtbezirkes 1, sowie in den Bezirken 2 und 3 pro Termin und Tag:35,00 Euro
In den übrigen Stadtbezirken pro Termin und Tag:25,00 Euro
26.5Schaukasten (§ 29a SoNuRL)
Straßengruppe I Euro / Jahr / m²11,00 Euro
Straßengruppe II Euro / Jahr / m²17,00 Euro
Straßengruppe III Euro / Jahr / m²35,00 Euro
Straßengruppe S Euro / Jahr / m²88,00 Euro
  • 27. Zufahrtserlaubnisse Fußgängerbereiche

für LKW mit zulässigem Gesamtgewicht von über 7,5 t

27.1Erlaubnis für bis zu 2 Tage/ je Tag42,00 Euro
27.2Erlaubnis für 3-7 Tage128,00 Euro
27.3Erlaubnis für jede weitere angefangene Woche64,00 Euro
  • 28. Künstlermarkt Leopoldstraße
pro Stand und Saison (d.h. während der mitteleuropäischen Sommerzeit)40,00 Euro
  • 29. Standplätze für Wertstoffcontainer
pro angefangenen Monat und m²3,00 Euro
  • 30. Selbst gefertigte kunsthandwerkliche Gegenstände
pro Stand und Woche20,50 Euro
  • 31. Temporäre Sondernutzungen

(wie z.B. Aufstellen von beweglichen Einrichtungs- und Dekorationselementen anlässlich von Geschäftseröffnungen, Premierenfeiern, Präsentationen neuer Waren oder Produkte innerhalb des Gewerbebetriebs o.ä. (vgl. § 15 Abs. 4 Nr. 3 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung), erlaubnispflichtige Weihnachtsdekoration (vgl. § 18 Abs. 3 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung) usw.)

31.1je angefangenem m²/ pro Tag1,50 Euro
31.2je Straßenbaum/ pro Tag1,50 Euro
Für Straßengrundbenutzungen im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3, für den gesamten Mittleren Ring sowie in den Straßen(-zügen), Wegen und Plätzen bzw. Hausnummernbereichen der Straßengruppe III und S erhöhen sich die Gebühren um50 %
  • 32. Marktveranstaltungen
32.1Allgemeine Marktveranstaltung
32.1a)im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3 pro Tag und lfd. Frontmeter der Verkaufseinrichtung18,00 Euro
32.1b)in den übrigen Stadtbezirken pro Tag und lfd. Frontmeter der Verkaufseinrichtung9,00 Euro
32.2Christkindlmarkt
32.2a)im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3
WarengattungGebühren
1.Wurstbraterei; Fischbraterei; Feinkost; Heißgetränke (alkoholisch)6,90 Euro pro Frontmeter und Tag
2.Stehcafé/ Backwaren in Verbindung mit Tee- und Kaffeeausschank und/ oder alkoholischen Heißgetränken; glasierte Früchte5,85 Euro pro Frontmeter und Tag
3.Allgemeiner Warenverkauf; Süßwaren; gebrannte Mandeln; Glückshafen2,10 Euro pro Frontmeter und Tag
4.Krippen und -zubehör; Christbaum-, Advents- und Weihnachtsschmuck; (Weihnachts-)Bäckerei; Sonstiges (Milch etc.)2,10 Euro pro Frontmeter und Tag
5.Obst (Obst, Maroni etc.)1,06 Euro pro Frontmeter und Tag
6.Zusätzliche Freischankfläche5,31 Euro pro m² und Tag
7.Zusätzlicher Stehtisch (Durchmesser bis 1 m)5,31 Euro pro Tag
32.2b)in den übrigen Stadtbezirken
WarengattungGebühren
1.Wurstbraterei; Fischbraterei; Feinkost; Heißgetränke (alkoholisch)3,45 Euro pro Frontmeter und Tag
2.Stehcafé/ Backwaren in Verbindung mit Tee- und Kaffeeausschank und/ oder alkoholischen Heißgetränken; glasierte Früchte2,93 Euro pro Frontmeter und Tag
3.Allgemeiner Warenverkauf; Süßwaren; gebrannte Mandeln; Glückshafen1,05 Euro pro Frontmeter und Tag
4.Krippen und -zubehör; Christbaum-, Advents- und Weihnachtsschmuck; (Weihnachts-) Bäckerei; Sonstiges (Milch etc.)1,05 Euro pro Frontmeter und Tag
5.Obst (Obst, Maroni etc.)0,53 Euro pro Frontmeter und Tag
6.Zusätzliche Freischankfläche2,66 Euro pro m² und Tag
7.Zusätzlicher Stehtisch (Durchmesser bis 1 m)2,66 Euro pro Tag
Für Auf- und Abbautage werden je Tag die Gebühren festgesetzt, die sich bei einer Berechnung nach Buchstabe a) oder b) ergeben, maximal jedoch 100,00 Euro pro Tag.
  • 33. Veranstaltungen; Messen und Ausstellungen nach der Gewerbeordnung
33.1Im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3 pro Tag und m²
a)für Veranstaltungen, Ausstellungen0,30 Euro
b)für Kinoveranstaltungen0,15 Euro
c)für Veranstaltungen mit Zutritt gegen Entgelt0,60 Euro
d)für Messen und Ausstellungen nach der GewO0,60 Euro
33.2in den übrigen Stadtbezirken pro Tag und m²
a)für Veranstaltungen0,15 Euro
b)für Kinoveranstaltungen0,10 Euro
c)für Veranstaltungen mit Zutritt gegen Entgelt0,40 Euro
d)für Messen und Ausstellungen nach der GewO0,40 Euro
Für Auf- und Abbautage werden je Tag die Gebühren festgesetzt, die sich bei einer Berechnung nach Buchstabe a), b), c) oder d) ergeben, maximal jedoch 250,00 Euro pro Tag, bei Buchstabe d) maximal 500,00 Euro pro Tag. Gleiches gilt für solche Tage, an denen zwar eine Sondernutzung erfolgt, jedoch die Veranstaltung oder Ausstellung selbst nicht betrieben wird.
  • 34. Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Sondernutzung im Rahmen des Warenverkaufs/ je Tag und Ort5,00 Euro
  • 35. Sondernutzungen im Rahmen von Versammlungen
Rahmengebühr20,00 bis 200,00 Euro
  • 36. Verbraucherbefragung/ Marktforschung
pro angefangenen Monat50,00 Euro
  • 37. Telefonstelen
37.1innerhalb des Altstadtrings/ pro angefangenen Monat58,00 Euro
37.2außerhalb des Altstadtrings, aber innerhalb des Mittleren Rings/ pro angefangenen Monat28,00 Euro
37.3im übrigen Stadtgebiet/ pro angefangenen Monat0,60 Euro
  • 38. Postablagekästen (über 15 cm Ausladung)
StraßengruppeIIIIIIS
38.1groß / Jahr35,00 Euro53,00 Euro85,00 Euro135,00 Euro
38.2klein / Jahr15,00 Euro23,00 Euro38,00 Euro62,00 Euro
  • 39. Wertzeichen-/ Telefonkartengeber
StraßengruppeIIIIIIS
Euro / Jahr11,0017,0035,0088,00
  • 40. Werbeanlagen an Baugerüsten und Bauzäunen und sonstigen Baustelleneinrichtungen (sofern nicht nach § 10 Abs. 4 Nr. 7 gebührenfrei)
je angefangener m² Werbefläche/ pro angefangene Woche5,00 Euro
Im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3, für den gesamten Mittleren Ring sowie in den Straßen und Plätzen der Straßengruppe III und S erhöhen sich die Gebühren um 50 %.
  • 41. Werbeveranstaltungen
41.1Im Stadtbezirk 1 je Tag
bis 5 m²100,00 Euro
bis 10 m²200,00 Euro
bis 15 m²300,00 Euro
bis 20 m²400,00 Euro
bis 25 m²500,00 Euro
41.2In den Stadtbezirken 2, 3, 5 und 8 je Tag
bis 5 m²50,00 Euro
bis 10 m²100,00 Euro
bis 15 m²150,00 Euro
bis 20 m²200,00 Euro
bis 25 m²250,00 Euro
41.3In den übrigen Stadtbezirken je Tag
bis 5 m²25,00 Euro
bis 10 m²50,00 Euro
bis 15 m²75,00 Euro
bis 20 m²100,00 Euro
bis 25 m²125,00 Euro
  • 42. Werbemaßnahmen, die auf Veranstaltungen hinweisen, die im herausgehobenen Interesse der Landeshauptstadt München oder des Freistaates Bayern liegen
je angefangenem m² Werbefläche/ pro Tag1,50 Euro
Für Straßengrundbenutzungen im Bereich der Stadtbezirke 1 bis 3, für den gesamten Mittleren Ring sowie in den Straßen(-zügen), Wegen und Plätzen bzw. Hausnummernbereichen der Straßengruppe III und S erhöhen sich die Gebühren um 50 %.
  • 43. Glühwein- bzw. Bierbikes oder andere „rollende Theken“
pro Jahr (ab Datum der Erlaubnis)800,00 Euro
für jeden angefangenen Kalendermonat66,66 Euro
  • 44. Werbeeinrichtungen
StraßengruppeIIIIIIS
44.1Parken von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeaufschriften ohne Zugfahrzeug/ pro Hänger je angefangener Woche bzw. von Fahrrädern mit Werbeaufschrift pro Fahrrad/ Anhänger140,00 Euro160,00 Euro180,00 Euro200,00 Euro
44.2Kundenstopper je Kundenstopper / pro Tag10,00 Euro20,00 Euro30,00 Euro50,00 Euro
44.3Plakatierungen, Werbefiguren, Werbefahnen bzw. Werbesegel, insbesondere aufblasbare Werbefiguren, Werbeballon/ pro angefangenem m² pro Tag10,00 Euro20,00 Euro30,00 Euro50,00 Euro
44.4Auf öffentliche Flächen gesprühte, gemalte, geklebte, projizierte oder sonstig angebrachte Werbung pro angefangenem m² pro Tag10,00 Euro20,00 Euro30,00 Euro50,00 Euro
  • 45. Werbemaßnahmen
45.1Bücher-, Zeitungs- und Zeitschriftenwerbung pro angefangene Woche/ je Person30,00 Euro
45.2Kundenwerbung, Mitgliedsverträge, Herumtragen umgehängter Werbetafeln, auf Gewinnerzielung gerichtetes Verteilen oder Auslegen von Handzetteln, Zeitschriften, Broschüren (vgl. § 13 Abs. 2 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung) oder Warenproben außerhalb von erlaubten Werbeveranstaltungen/ je Tag und Person (in Abgrenzung zu den Gebührenziffern 11 und 12 dieser Satzung) oder Warenproben außerhalb von erlaubten Werbeveranstaltungen / je Tag und Person30,00 Euro
45.3Anbringen von Handzettelvorrichtungen oder Warenprobenvorrichtungen zu Werbezwecken an Fahrzeugen oder ortsfesten Einrichtungen/ pro Tag und je Fahrzeug bzw. je ortsfester Einrichtung30,00 Euro
45.4Werbefahrten mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Anhängern, bei denen die Werbung den alleinigen oder den überwiegenden Zweck der Fahrt bildet bzw. das Abstellen solcher Fahrzeuge/ je Fahrzeug pro Tag100,00 Euro
  • 46. Straßenhandel; Verkauf ohne festen Standort
46.1mit Verkaufswagen (z.B. Umherzieher)
je Fahrzeug/ monatlich40,00 Euro
46.2Bauchladen, Grillwalker/-innen oder ähnliche mobile Straßenverkäufe
pro Vorrichtung/ täglich14,00 Euro
  • 47. Restmüllcontainer
StraßengruppeIIIIIIS
pro m²/ je angefangener Woche10,00 Euro20,00 Euro30,00 Euro50,00 Euro
  • 48. Aufstellen von Nächtigungscontainern und isolierter Sanitäranlagen
48.1pro Schlafplatz/ je Tag10,00 Euro
48.2pro Sanitäranlage/ je Tag10,00 Euro
  • 49. Abstellen von Fahrzeugen/ Fahrrädern, die nicht zugelassen sind und/oder die nicht betriebsbereit sind
StraßengruppeIIIIIIS
49.1Krad/ Krad-Hänger pro angefangene Woche25,00 Euro35,00 Euro45,00 Euro55,00 Euro
49.2Fahrrad/ Fahrrad-Hänger/ Segways/ ähnliche Fortbewegungsmittel pro angefangene Woche15,00 Euro25,00 Euro35,00 Euro45,00 Euro
49.3PKW/ PKW-Hänger pro angefangene Woche50,00 Euro60,00 Euro70,00 Euro80,00 Euro
49.4LKW/ LKW-Hänger pro angefangene Woche100,00 Euro120,00 Euro140,00 Euro160,00 Euro
  • 50. Unerlaubte Altkleider-/Schuh- und ähnliche Container sowie sonstige unerlaubte Sammelbehältnisse (vgl. § 31 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung)
StraßengruppeIIIIIIS
pro Container/ je angefangener Woche25,00 Euro35,00 Euro45,00 Euro55,00 Euro
  • 51. Zeitungskisten
StraßengruppeIIIIIIS
Pro Kiste jährlich15,00 Euro23,00 Euro38,00 Euro62,00 Euro
  • 51a. Hochbeete aufgestellt durch Gewerbetreibende
StraßengruppeIIIIIIS
pro angefangenem m² jährlich10,00 Euro15,00 Euro20,00 Euro35,00 Euro
  • 52. Übermäßige Straßenbenutzung (Großraum- und Schwertransporte)
Übermäßige Benutzung einer Straße nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung
Einzel-/Kurzzeiterlaubnis (bis zu 3 Monaten)Dauererlaubnis (bis zu 1 Jahr)
Erlaubnis für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die nach § 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung (Achslast und Gesamtgewicht) zulässigen Grenzen überschreitet - SchwertransportFahrtanzahl x EinzelerlaubnisHöchstsatz
52.1Einzel-, Sattelfahrzeuge und Züge > 40 bis < 100 to x 43,50 Euro261,00 Euro1.044,00 Euro
52.2Einzel-, Sattelfahrzeuge und Züge ≧ 100 bis < 150 to x 161,00 Euro966,00 Euro/
52.3Einzel-, Sattelfahrzeuge und Züge ≧ 150 bis < 200 to x 350,00 Euro//
52.4Einzel-, Sattelfahrzeuge und Züge ab ≧ 200 to x 1.425,00 Euro//
52.5Fahrzeuge, deren Abmessungen die nach § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Grenzen überschreiten - GroßraumtransportFahrtanzahl x EinzelerlaubnisHöchstsatz
52.6Übergroße Fahrzeuge < 40 to x 14,00 Euro84,00 Euro336,00 Euro
Einzelerlaubnis für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht und deren Abmessungen die nach §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Grenzen überschreitet – Großraum- und SchwertransportFahrtanzahl x EinzelerlaubnisHöchstsatz
52.7übergroße und überschwere Fahrzeuge > 40 bis < 100 to x 57,50 Euro345,00 Euro1.380,00 Euro
52.8übergroße und überschwere Fahrzeuge ≧ 100 bis < 150 to x 175,00 Euro1.050,00 Euro/
52.9übergroße und überschwere Fahrzeuge ≧ 150 bis < 200 to x 364,00 Euro//
52.10übergroße und überschwere Fahrzeuge ≧ 200 to x 1.439,00 Euro//
52.11Selbstfahrende Arbeitsmaschinen < 40 t aber Achslast > 11,5 to x 16,50 Euro99,00 Euro396,00 Euro
52.12Soweit die Sondernutzung mit Großraum- und Schwertransporten durch Fahrzeuge im Sinne des § 2 Elektromobilitätsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfolgt, reduziert sich die Gebühr der Sondernutzung um 25 Prozent
  • 53. Sonstige Sondernutzungen, soweit sie in anderen Tarifen nicht aufgeführt sind
StraßengruppeIIIIIIS
Rahmengebühr / pro angefangenem m² Grund- oder Nutzfläche täglich0,10 - 50,00 Euro0,15 - 70,00 Euro0,30 - 100,00 Euro0,50 - 120,00 Euro
Regelgebühr / pro angefangenem m² Grund- oder Nutzfläche täglich4,00 Euro7,00 Euro10,00 Euro13,00 Euro
a)Im Regelfall gilt die Regelgebühr
b)In besonderen Einzelfällen ist die Regelgebühr innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzerin bzw. der Benutzer einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen aus der Sondernutzung zieht oder der Gemeingebrauch in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Sondernutzung auch ein öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird.

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