(1) Die Benutzerinnen haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden im Schutzraum, insbesondere an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit diese von ihnen schuldhaft verursacht wurden.
(2) Die Landeshauptstadt München haftet gegenüber den Benutzerinnen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Sachen der Benutzerinnen ist jedoch ausgeschlossen.