(1) Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.
(2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkten, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.