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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 39 MucSchulPruefungWerklehrerO – Tagesordnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

(2) Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkten, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 39 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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