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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 38 MucSchulPruefungWerklehrerO – Teilnahmepflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.

(2) Der/Die Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38 MucSchulPruefungWerklehrerO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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