(1) Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
(2) Der/Die Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.