(1) Schüler/Schülerinnen können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden.
(2) Für die Entscheidung im Einzelfall ist zuständig
- 1. bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft die Schulleitung,
- 2. in sonstigen Fällen die Schulaufsichtsbehörde.