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Zitierfest

MucSchulPruefungWerklehrerO · Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

§ 14 MucSchulPruefungWerklehrerO – Beurlaubung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 22.07.1998.

(1) Schüler/Schülerinnen können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden.

(2) Für die Entscheidung im Einzelfall ist zuständig

  • 1. bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft die Schulleitung,
  • 2. in sonstigen Fällen die Schulaufsichtsbehörde.

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„Was regelt § 14 MucSchulPruefungWerklehrerO? Zitiere den Wortlaut.“

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