(1) Die Gebühr wird in Härtefällen, insbesondere in Fällen sozialer Härte, auf Antrag ermäßigt / erlassen.
Der Antrag muss für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Jedem Antrag sind die erforderlichen Belege beizufügen.
Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann erst gewährt werden, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Schule der Phantasie vorliegt.
Die Ermäßigung wird, ggf. auch rückwirkend bis zum Beginn des Schuljahres gewährt, höchstens aber zeitanteilig ab Beginn des Monats in dem die Ermäßigungs- bzw. Erlassvoraussetzungen vorliegen. Die Ermäßigung erfolgt nicht über den Beginn des Schuljahres hinaus, in dem der vollständige Antrag einging.
(2) Eine soziale Härte im Sinne des Absatzes 1, die zu einer Gebührenbefreiung oder zur Ermäßigung der Jahresgebühr führt, liegt vor, wenn ein*e mit dem Kind zusammenlebende*r Gebührenschuldner*in oder das Kind aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht, oder Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhält oder wenn die Gebührenschuldner*innen Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz sind oder Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter*Väter und Kinder nach § 19 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten oder in Frauenhäusern wohnen.
Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 1 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, zeitanteilig ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen.