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Zitierfest

MucSchulePhantasieGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für den Besuch der Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München (Schule der Phantasie-Gebührensatzung)

§ 5 MucSchulePhantasieGebuehrenS – Gebühren bei unvollständigem Besuch und Unterrichtsausfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 08.09.2021.

(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Teilnehmer*innen den Kurs ganz oder teilweise nicht oder nicht regelmäßig besuchen, insbesondere wegen Krankheit oder Urlaub.

(2) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Kursbeginn gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung über den Besuch der Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München (Schule der Phantasie-Satzung) erfolgt oder wenn der Kurs gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 1 der Schule der Phantasie-Satzung nicht zustande kommt.

(3) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn in einem Schuljahr

  • 1. durch ersatzlose Schließung oder Teilschließung der Schule der Phantasie auf Grund von Ereignissen mit übergreifender Bedeutung, z.B. wegen allgemeiner infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder Streik, außerhalb der Ferien Kurseinheiten entfallen oder
  • 2. aus einem sonstigen von der Schule der Phantasie zu vertretenden Grund in einem Kurs fünf

oder mehr Kurseinheiten ausfallen. Soweit gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 der Schule der Phantasie-Satzung eine nachträgliche Aufnahme in einen Kurs im Laufe des Schuljahres erfolgt ist, gelten alle nach dem 15. Oktober bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Aufnahme im jeweiligen Kurs bereits durchgeführten Kurseinheiten als ausgefallen im Sinne von Ziffer 2.

Ausfälle nach Ziffer 1 zählen bei der Ermittlung der für Ziffer 2 maßgeblichen Zahl der ausgefallenen Kurseinheiten nicht mit.

Wenn Kurseinheiten nachgeholt werden, reduziert sich die Zahl der ausgefallenen Kurseinheiten entsprechend. Hierbei werden die nachgeholten Kurseinheiten zunächst auf die ausgefallenen Kurseinheiten nach Ziffer 1 angerechnet, danach erst auf die ausgefallenen Kurseinheiten nach Ziffer 2.

(4) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn ein*e Teilnehmer*in unterjährig vor Beendigung des Kurses ausgeschlossen wird.

(5) Die anteilige Ermäßigung beträgt pro anrechenbaren Ausfall einer Kurseinheit 4,-- Euro. Dieser Betrag wird dann, wenn eine Ermäßigung nach § 6 oder § 7 gewährt wird, entsprechend reduziert.

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