Schuldner*innen der Gebühr sind die Personensorgeberechtigten und die*der Teilnehmer*in als Gesamtschuldner*innen. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner*innen mit der*dem Teilnehmer*in.
MucSchulePhantasieGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für den Besuch der Schule der Phantasie der Landeshauptstadt München (Schule der Phantasie-Gebührensatzung)
§ 2 MucSchulePhantasieGebuehrenS – Gebührenschuldner*innen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 08.09.2021.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucSchulePhantasieGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucSchulePhantasieGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“