Der regionale Regelsatz wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 für das Dritte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die nachfolgend genannten Beträge festgesetzt:
- 1. Regelbedarfsstufe 1
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach
§ 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die
Regelbedarfsstufe 2 gilt: mtl. 591,00 €
- 2. Regelbedarfsstufe 2
Für jede erwachsene Person, wenn sie
- 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII
mit einer*einem Ehegatt*in oder Lebenspartner*in oder
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft mit einer*einem Partner*in zusammenlebt
oder
- 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer
weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit
weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach
§ 42a Abs 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen
Nutzung überlassen sind: mtl. 531,00 €
- 3. Regelbedarfsstufe 3
Für erwachsene Personen, deren notwendiger
Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt: mtl. 472,00 €
- 4. Regelbedarfsstufe 4
Für Jugendliche vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: mtl. 492,00 €
- 5. Regelbedarfsstufe 5
Für Kinder vom Beginn des siebten
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: mtl. 405,00 €
- 6. Regelbedarfsstufe 6
Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: mtl. 370,00 €