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Zitierfest

MucRegelsatzfestsetzungVO · Regelsatzfestsetzungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucRegelsatzfestsetzungVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2024.

Der regionale Regelsatz wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 für das Dritte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die nachfolgend genannten Beträge festgesetzt:

  • 1. Regelbedarfsstufe 1

Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach

§ 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die

Regelbedarfsstufe 2 gilt: mtl. 591,00 €

  • 2. Regelbedarfsstufe 2

Für jede erwachsene Person, wenn sie

  • 1. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII

mit einer*einem Ehegatt*in oder Lebenspartner*in oder

in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher

Gemeinschaft mit einer*einem Partner*in zusammenlebt

oder

  • 2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer

weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit

weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach

§ 42a Abs 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen

Nutzung überlassen sind: mtl. 531,00 €

  • 3. Regelbedarfsstufe 3

Für erwachsene Personen, deren notwendiger

Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt: mtl. 472,00 €

  • 4. Regelbedarfsstufe 4

Für Jugendliche vom Beginn

des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: mtl. 492,00 €

  • 5. Regelbedarfsstufe 5

Für Kinder vom Beginn des siebten

bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: mtl. 405,00 €

  • 6. Regelbedarfsstufe 6

Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: mtl. 370,00 €

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