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Zitierfest

MucRainerWernerFassbinderFachoberschuleS · Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen und zur Städtischen Fachoberschule für Sozialwesen und Gesundheit München Nord

§ 3 MucRainerWernerFassbinderFachoberschuleS – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.08.2017.

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die nach § 2 an einer der Fachoberschulen zur Verfügung stehenden Plätze, so wird unter denjenigen, die sich an dieser Fachoberschule beworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen des § 27 FOBOSO für eine Aufnahme an eine Fachoberschule erfüllen, ein Auswahlverfahren nach den Abs. 2 bis 5 durchgeführt.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung dies Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin nach § 25 FOBOSO bei der Schule eingehen.

(3) Die Vergabe der verfügbaren Plätze erfolgt in der Reihenfolge der gemäß § 5 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Verlosung geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der Schulverwaltung.

(4) Der Anspruch auf einen Schulplatz erlischt, wenn der Rücktritt von der Anmeldung erklärt wird. Werden die zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen notwendigen Zeugnisse im Original nicht bis zum in § 25 Abs. 2 Satz 4 und 5 FOBOSO festgelegten Termin vorgelegt oder wird die Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten, ohne dass innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung in Schriftform vorgelegt wird, gilt dies als Rücktritt von der Anmeldung.

(5) Alle abgewiesenen Bewerberinnen oder Bewerber werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktezahl auf der Warteliste eingetragen. Tritt eine aufgenommene Bewerberin oder ein aufgenommener Bewerber zurück oder wird ein Platz nach Abs. 4 frei, so wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin oder den Bewerber vergeben, die oder der in der Warteliste an nächster Stelle steht. Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.

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