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Zitierfest

MucOskar-von-Miller-RingS · Satzung für die Errichtung baulicher Anlagen am Oskar-von-Miller-Ring1)

§ 1 MucOskar-von-Miller-RingS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 02.03.1960.

Die baulichen Anlagen auf den Grundstücken des Oskar-von-Miller-Ringes und der angrenzenden Grundstücke, wie sie im anliegenden Lageplan (Anlage 1) bezeichnet sind, sind folgendermaßen zu gestalten:

Nach Maßgabe der Aufbaupläne (Anlage 2) ist

  • a) die Traufhöhe der Gebäude auf dem Grundstück Oskar-von-Miller-Ring 2 sowie auf den Grundstücken zwischen Finken- und Jägerstraße längs des Oskar-von-Miller-Ringes und der von der Jägerstraße, Fürstenstraße und Oskar-von-Miller-Ring begrenzten Gebäude auf 17 m mit Erd- und vier Obergeschossen beschränkt, das mit H bezeichnete Hochhaus wird auf eine Höhe von 36 m bei entsprechender Geschosszahl beschränkt; die Dachneigung aller dieser Gebäude mit Ausnahme der mit F bezeichneten darf nicht über 10° betragen; für die mit F bezeichneten Gebäude darf die Dachneigung 35° nicht überschreiten; ein Dachausbau ist unzulässig;
  • b) die Traufhöhe der Gebäude Oskar-von-Miller-Ring 34, 36, 38 auf 18,50 m bei vier Obergeschossen über dem Erdgeschoss beschränkt; die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten; ein Dachausbau ist unzulässig;
  • c) die Traufhöhe der Gebäude Ludwigstraße 25, 26, 27 zwischen Schönfeld- und Von-der-Tann-Straße auf 20 m beschränkt. Die Fassadengestaltung hat sich dem Baucharakter der Ludwigstraße einzufügen. Das Dach ist als umlaufendes Walmdach mit etwa 35° Neigung auszuführen; ein Dachausbau ist unzulässig;
  • d) die Traufhöhe des Gebäudes Ludwigstraße 13 zwischen Ludwig- und Fürstenstraße auf der Nordseite des Oskar-von-Miller-Ringes auf 20,50 m mit Erd- und drei Obergeschossen beschränkt; die Dachneigung darf 35° nicht überschreiten; ein Dachausbau ist unzulässig;
  • e) die Traufhöhe der Gebäude Oskar-von-Miller-Ring 25, 29, 31, 33, 35 und der mit Z bezeichnete Bau auf 22,50 m beschränkt bei sechs Geschossen über dem Erdgeschoss; die Dachneigung darf nicht über 10° betragen;
  • f) die Traufhöhe des mit A bezeichneten Anschlussbaus zur Kirche auf 9 m mit Erd- und zwei Obergeschossen beschränkt; die Dachneigung darf nicht über 10° betragen;
  • g) die Traufhöhe der Gebäude auf der Westseite des Oskar-von-Miller-Ringes zwischen Gabelsberger- und Brienner Straße auf 17,25 m bei vier Geschossen über dem Erdgeschoss beschränkt; die Dachneigung darf nicht über 16° betragen; ein Dachausbau ist unzulässig.

Die genannten Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.

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