(1) In den Versammlungsstätten des Olympiaparks dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis sind auf Verlangen dem Kontrollpersonal und der Polizei vorzuweisen.
(2) Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnehmen; § 5 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.