Die Verordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Olympiaparks. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus dem Plan im Maßstab
1 : 4.600, ausgefertigt am 07.08.2017, der als Anlage 1 zur Olympiaparkverordnung Bestandteil dieser Verordnung ist.