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Zitierfest

MucNotquartiere-GebuehrenS · Notquartiere-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucNotquartiere-GebuehrenS – Zahlungserleichterung, Zahlungsrückstände

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2018.

(1) Stundung, Erlass, Aufrechnung, sowie die Tilgung von Gebühren richten sich nach der Abgabenordnung (AO), soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für anwendbar erklärt ist.

(2) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass von Benutzungsgebühren in Härtefällen müssen begründet und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucNotquartiere-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucNotquartiere-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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