Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Gebühren finden gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG die einschlägigen Bestimmungen der Abgabeordnung (AO) sowie der Einziehungsordnung der Landeshauptstadt München Anwendung.
MucMonacensia-GebuehrenS · Monacensia-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 6 MucMonacensia-GebuehrenS
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2003.
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„Was regelt § 6 MucMonacensia-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“