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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 6 MucMaerkteS – Rückgabe der zugewiesenen Objekte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Die zugewiesenen Objekte sind unverzüglich zu räumen und den MM in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben,

  • 1. wenn die Zuweisung erloschen ist (§ 5 Abs. 2) oder
  • 2. wenn die Zuweisung widerrufen wurde (§ 5 Abs. 3) und der Widerrufsbescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucMaerkteS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucMaerkteS? Zitiere den Wortlaut.“

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