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Zitierfest

MucMaerkteS · Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Satzung)

§ 4 MucMaerkteS – Erteilung und Änderung der Zuweisung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Wer im Satzungsgebiet die verfügbaren Objekte gemäß dem in § 1 Abs. 1 geregelten Satzungszweck gewerblich nutzen will, bedarf der Zuweisung durch die MM.

(2) In der Zuweisung werden neben den Objekten auch die Art, der Umfang und der Inhalt der gewerblichen Betätigung sowie das Warensortiment festgelegt. Die Zuweisung kann auf Dauer oder befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Zuweisung ist nicht vererblich und unbeschadet der Regelungen in Abs. 6 nicht übertragbar.

(3) Die überlassenen Objekte, inklusive der technischen Anlagen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung dürfen nicht entgegen der erteilten Zuweisung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen benutzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Sicherheitsvorschriften (z.B. Brandschutz und Hygiene) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Wartungs- und Prüfpflichten) sind einzuhalten.

(4) Die Zuweisung wird dem_der geeignetsten Bewerber_in erteilt. Die Auswahl erfolgt durch die MM nach einem festgelegten Verfahren. Bewerber_innen, deren Warenangebot dem Gesamtcharakter des Betriebes bzw. des Marktes nicht entspricht, können am Vergabeverfahren nicht teilnehmen. Gleiches gilt für Bewerbe_innen, die zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens Zahlungsrückstände gegenüber der LHM haben. Das zu überlassende Objekt wird von den MM ausgeschrieben, das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren erfolgt fristgebunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer zugesandten Bewerbung ist der Eingang bei den MM. Der Bewerbungsschluss ist eine Ausschlussfrist.

(5) Jegliche Änderung der Art, des Umfangs und des Inhalts der gewerblichen Betätigung oder des Warensortiments bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM.

(6) Beabsichtigt ein_e Zuweisungsnehmer_in

  • 1. die Einzelfirma in eine juristische Person oder Personengesellschaft umzuwandeln oder
  • 2. wenn die Zuweisungsnehmerin eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, ihre Rechtsform zu ändern oder in der Zusammensetzung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung oder im Gesellschafterbestand Änderungen durchzuführen,

so bedarf dieses Vorhaben der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MM. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Belange des Marktzwecks, der öffentlichen Versorgung sowie die Eignung und Zuverlässigkeit des_der Zuweisungsnehmer_in weiterhin gewahrt bleiben. Die Belange des Marktzwecks gelten in der Regel als gewahrt, wenn der_die bisherige Zuweisungsnehmer_in die Majorität in der neuen juristischen Person oder Personengesellschaft fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Änderung behält und ihm_ihr die Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder andere Vereinbarungen auch die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses ermöglichen. Nach Erteilung der Zustimmung wird die Zuweisung von den MM entsprechend der Änderung neu erteilt. Die Neuerteilung kann, insbesondere zur Wahrung der Belange des Marktzweckes, mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

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