(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5dieser Verordnung oder der Erlaubnispflicht in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 und 19 bis 25 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 5 Abs. 6 dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht anzeigt.
(2) Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Reitens in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 dieser Verordnung reitet.
(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 5 dieser Verordnung oder einer Befreiung oder Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 5 dieser Verordnung nicht nachkommt.