(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.
Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.