Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die schonende Wiederherstellung, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Gewässeraufsicht und der gewässerkundliche Dienst des Hartmannshofer Bächls und seiner Ufer im gesetzlich zulässigen Umfang im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit dies den in § 2 genannten Schutzzwecken nicht zuwiderläuft,
- 4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Fuß- bzw. Radwegverbindung im gesetzlich zulässigen Umfang im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde, soweit dies den in § 2 genannten Schutzzwecken nicht zuwiderläuft,
- 5. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden
Energie-, Wasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungsanlagen; Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen,
- 6. die Benutzung und Unterhaltung der vorhandenen Zuwegung für das Grundstück Fl.-Nr. 1851/5.