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Zitierfest

MucLBVOStreuwiesenWeidengebuesche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Streuwiesen und Weidengebüsche an der Scharinenbachstraße" in München-Langwied (Muc Bio Nr. 46)

§ 5 MucLBVOStreuwiesenWeidengebuesche – Befreiung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) erteilt werden.

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