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MucLBVOStreuwiesenWeidengebuesche · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Streuwiesen und Weidengebüsche an der Scharinenbachstraße" in München-Langwied (Muc Bio Nr. 46)

§ 4 MucLBVOStreuwiesenWeidengebuesche – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:

  • 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen,
  • 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
  • 3. das Errichten von Weidezäunen und den für den Forstbetrieb erforderlichen Kulturzäunen, für die Beton jedoch nicht verwendet werden darf,
  • 4. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Streuwiesennutzung (einmalige Mahd nach dem 15. September); es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 6, 13, 14, 15, 16 und 17 dieser Verordnung,
  • 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
  • 6. Unterhaltsmaßnahmen an den Straßen, Wegen und Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang; diese Maßnahmen sind vier Wochen vor Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • 7. Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht sowie Maßnahmen zur Gewährleistung einer schadlosen Eisabdrift,
  • 8. die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Maßnahmen der Pflege, des Unterhalts und der Verkehrssicherung, soweit sie nicht bereits von Nr. 6 erfasst werden und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen,
  • 9. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
  • 10. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energie- und Wasserversorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.

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