Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLBVOSiemenswaeldchen · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Siemenswäldchen" in München-Obersendling (Biotop Nr. M-227)

§ 3 MucLBVOSiemenswaeldchen – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Nach Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb insbesondere verboten:

  • 1. Bauliche Anlagen aller Art, einschließlich der Einfriedungen und der Anlagen, die nach Art. 66 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern,
  • 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern; keine Ablagerung in diesem Sinne ist das Belassen von organischen Abfällen, die an Ort und Stelle entstanden sind,
  • 3. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern; ausgenommen sind Unterhaltsmaßnahmen,
  • 4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
  • 5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 6. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
  • 7. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  • 8. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, insbesondere auch durch frei laufende Hunde,
  • 9. Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
  • 10. Feuer zu machen oder zu betreiben,
  • 11. zu zelten oder dies zu gestatten,
  • 12. außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
  • 13. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen.

(3) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucLBVOSiemenswaeldchen nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucLBVOSiemenswaeldchen? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten