(1) Die in der Stadt München an der Friedrich-Creutzer-Straße gelegenen Restflächen der ehemaligen Perlacher Heide werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Restflächen der Perlacher Heide“.
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 2,7023 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 574/1, 575/1, 576/1, Gemarkung Trudering, Fl.-Nrn.: 2259 2259/1, 2259/4 (t), 2259/5, 2259/10, 2259/11, 2259/12 (t), Gemarkung Perlach.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,7000 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn.: 2245 (t), 2251/2 (t), 2252 (t), 2254/61 (t), 2254/62 (t), Gemarkung Perlach.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 17.02.1989, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München – Untere Naturschutzbehörde – archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.