Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eine etwaige Verletzung der Vorschrift des Art. 46 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde (Landeshauptstadt München) geltend gemacht wird.