(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über den vorläufigen Schutz des Landschaftsbestandteils „Gehölzbestände und magere Wiesenflächen nördlicher Weiherweg" in München-Moosach (Biotop Nr. M-325) vom 6. Juli 1992 (MüABl. S. 203) außer Kraft.