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Zitierfest

MucLBVONoerdlicherWeiherweg · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Gehölzbestände und magere Wiesenflächen nördlicher Weiherweg" in München-Moosach (Biotop Nr. M-325)

§ 6 MucLBVONoerdlicherWeiherweg – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 sowie Nrn. 13 bis 16 dieser Verordnung den geschützten Landschaftsbestandteil ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer Bestimmung des Art. 26 BayNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

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