Ausgenommen von den Verboten des § 3 sind:
- 1. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles notwendigen und mit der Unteren Naturschutzbehörde, im forstlichen Bereich auch mit dem Forstamt, abgestimmten Maßnahmen,
- 2. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Stadt München als Untere Naturschutzbehörde erfolgt,
- 3. die Wanderschäferei bis zu zweimal im Jahr für die Dauer von zwei Wochen mit einer Schafbeweidung bis zu sieben Mutterschafen pro Hektar,
- 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes; es gilt jedoch § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung. Für die Errichtung von Wildfütterungen und Hochständen ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich,
- 5. das Einbringen von für den Landschaftsbestandteil charakteristischen Pflanzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde,
- 6. der Betrieb, die Instandsetzung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Wasserversorgungs- oder Entsorgungsanlagen; derartige Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig anzuzeigen.