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MucLBVOFeldgehoelzeRuderalfluren · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze und Ruderalfluren im Ausbesserungswerk Neuaubing" in München (Muc Bio Nr. 139)

§ 1 MucLBVOFeldgehoelzeRuderalfluren – Schutzgegenstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

(1) Die in der Stadt München im Ausbesserungswerk Neuaubing gelegenen Feldgehölze und Ruderalfluren werden als Landschaftsbestandteil geschützt.

Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Feldgehölze und Ruderalfluren im Ausbesserungswerk Neuaubing".

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von 2,3838 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 3539/3 (t), Gemarkung Aubing.

Das Grundstück ist zum Teil betroffen.

(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 12.03.1987, geändert am 11.04.1988. Die Karte im Maßstab 1 : 1000 wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich. Sie ist für den Grenzverlauf des geschützten Landschaftsbestandteils maßgeblich.

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