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Zitierfest

MucLBVOFeldgehoelzeJagdhornstrasse · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils “Feldgehölze an der Jagdhornstraße" in München-Waldtrudering (Biotop Nr. M-223)

§ 2 MucLBVOFeldgehoelzeJagdhornstrasse – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

  • 1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
  • 2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
  • 3. zur Verbesserung des Stadtklimas im Raum Waldtrudering beizutragen,
  • 4. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
  • 5. eine wertvolle ökologische Ausgleichsfläche zu bewahren.

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