(1) Die in der Stadt München an der Jagdhornstraße in Waldtrudering gelegenen Feldgehölze werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Feldgehölze an der Jagdhornstraße".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus zwei Teilflächen (a und b).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 0,61 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 440, Gemarkung Trudering. Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,2472 ha und umfasst das folgende Grundstück: Fl.-Nr. 440/15 (t), Gemarkung Trudering.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 23.03.1990, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.