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Zitierfest

MucLBVOFeldgehoelzeGalopprennbahn · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölze an der Galopprennbahn Riem" in München-Daglfing (Muc Bio Nr. 169)

§ 2 MucLBVOFeldgehoelzeGalopprennbahn – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

  • 1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
  • 2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
  • 3. zur Belebung des Landschaftsbildes im Raum Daglfing beizutragen,
  • 4. als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern,
  • 5. wichtige Brutbiotope für gefährdete Vögel zu erhalten.

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„Was regelt § 2 MucLBVOFeldgehoelzeGalopprennbahn? Zitiere den Wortlaut.“

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