(1) Die in der Stadt München am Galopprennplatz Riem gelegenen Feldgehölze werden als Landschaftsbestandteil geschützt.
Der Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Feldgehölze an der Galopprennbahn Riem".
(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil besteht aus drei Teilflächen (a, b und c).
Die Teilfläche a hat eine Größe von 4,3488 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: Fl.-Nrn. 227/18 (t), 227/20 (t), 227/21 (t), 227/27 (t), Gemarkung Daglfing.
Die Teilfläche b hat eine Größe von 0,5642 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 227/18 (t), Gemarkung Daglfing.
Die Teilfläche c hat eine Größe von 0,2234 ha und umfasst das folgende Flurstück: Fl.-Nr. 227/18 (t), Gemarkung Daglfing.
Grundstücke, die zum Teil betroffen sind, wurden mit (t) gekennzeichnet.
(3) Die Lage und die genauen Grenzen des Landschaftsbestandteils ergeben sich aus den Karten im Maßstab 1 : 5000 (Anlage) und 1 : 1000, jeweils ausgefertigt vom Vermessungsamt der Landeshauptstadt München am 10.01.1989, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Maßgebend ist der Eintrag in der Karte im Maßstab 1 : 1000. Diese Karte wird bei der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - archivmäßig aufbewahrt und ist während der Dienststunden allgemein zugänglich.