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Zitierfest

MucLBVOFeldgehoelz · Verordnung der Landeshauptstadt München über den Schutz des Landschaftsbestandteils „Feldgehölz am Steffelweg" in München-Langwied (Muc Bio Nr. 97)

§ 2 MucLBVOFeldgehoelz – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.12.2000.

Zweck des geschützten Landschaftsbestandteils ist es,

  • 1. den für den Bestand und die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren,
  • 2. die Artenvielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
  • 3. ein Feldgehölz mit Auwaldcharakter inmitten einer ausgeräumten Ackerlandschaft zur Bereicherung und Auflockerung der Landschaftsbildes sowie als ökologische Ausgleichsfläche zu erhalten.

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